Ar­beits­me­di­zinische Betreuung

Ge­samt­be­treu­ung für Ihr Un­ter­neh­men 

Be­treu­ung nach dem Ar­beits­si­cher­heits­ge­setz (ASiG)

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung

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Be­treu­ung nach dem Ar­beits­si­cher­heits­ge­setz (ASiG)

Die be­triebsärzt­li­che und si­cher­heits­tech­ni­sche Be­treu­ung von Un­ter­neh­men setzt sich aus zwei Kom­po­nen­ten zu­sam­men: der Grund­be­treu­ung, die per Ge­setz ge­re­gelt ist. Hier wird präzise vor­ge­schrie­ben, wel­che Vor­un­ter­su­chun­gen und Eig­nungs­test not­wen­dig sind. Da­ne­ben gibt es aber auch noch eine be­triebss­pe­zi­fi­sche Be­treu­ung. Wie der Name schon sagt, ist sie von Firma zu Firma un­ter­schied­lich. Diese Abwägung kann nur ein Fach­a­rzt für Ar­beits­me­di­zin tref­fen.

Neh­men Sie jetzt Kon­takt mit uns auf und las­sen sich ausführ­lich zum Thema Be­triebsärzt­li­che Be­treu­ung be­ra­ten.

Zwei Männer geben sich im Büro die Hand

Was ist be­triebsärzt­li­che Grund­be­treu­ung?

In der Grund­be­treu­ung un­terstützt der Be­triebs­a­rzt das Un­ter­neh­men bei der Be­ur­tei­lung der Ar­beits­be­din­gun­gen und der damit ein­her­ge­hen­den Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung. Der Be­triebs­a­rzt hilft, wenn es um präven­ti­ve Maßnahme geht – etwa in der Verhältnis- oder Ver­hal­ten­spräven­ti­on. Auch bei Maßnah­men zum Ar­beits­schutz ist der Be­triebs­a­rzt der rich­ti­ge An­sprech­part­ner.

Zur Grund­be­treu­ung muss fer­ner die Un­terstützung bei der Erfüllung von Mel­de­pflich­ten gegenüber Behörden und Un­fall­ver­si­che­rungs­trägern ge­rech­net wer­den. Zu Letz­te­rem zählen auch die jähr­li­che Do­ku­men­ta­ti­on der ei­ge­nen Tätig­keit und der Nach­weis, wie die Ein­satz­zei­ten in An­spruch ge­nom­men wur­den.

Wer braucht eine
ar­beits­me­di­zi­ni­sche Be­treu­ung?

Grundsätz­lich braucht jedes Un­ter­neh­men mit Mit­a­r­bei­tern auch eine be­triebsärzt­li­che und si­cher­heits­tech­ni­sche Be­treu­ung. Das heißt: ar­beits­me­di­zi­ni­sche Be­treu­ung ist Pflicht – auch in Klein­be­trie­ben. Der Be­triebs­a­rzt hilft bei präven­ti­ven Maßnah­men, um Ar­beits­plätze un­fall­si­che­rer zu ma­chen oder um vor­beu­gen­de Maßnah­men zu er­grei­fen. So kann die Ge­fahr von Er­kran­kun­gen oder Ver­let­zun­gen am Ar­beits­platz er­folg­reich re­du­ziert wer­den. Wich­tig ist, dass der Be­triebs­rat auch in­itia­tiv tätig wer­den soll.

Wie kann WS In­dus­tries Sie im Be­reich des Be­triebs­a­rz­tes un­terstützen?

WS In­dus­tries kann Sie und Ihr Un­ter­neh­men dabei un­terstützen, alle wich­ti­gen De­tails hin­sicht­lich des Be­triebs­a­rz­tes zu er­fah­ren und ggf. um­zu­set­zen. Wir über­neh­men die fach­li­che In­for­ma­ti­on zu die­sem Thema und stel­len Ihnen qua­li­fi­zier­te Be­triebsärzte bzw. Ar­beits­me­di­zi­ner für Ihr Un­ter­neh­men, damit alle Vor­ga­ben gemäß DGUV Vor­schrift 2 ein­ge­hal­ten sind.

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Mein Name ist Andre Weber und ich bin Ihr Experte rund um das Thema arbeitsmedizinische Betreuung. Vereinbaren Sie einfach ein unverbindliches Beratungsgespräch mit mir und wir bewerten gemeinsam Ihre Situation und die beste Lösung für Sie.

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das sind die Grund­la­gen:

  • Der Un­ter­neh­mer hat Be­triebsärzte und Fach­kräfte für Ar­beits­si­cher­heit zur Wahr­neh­mung der in den §§ 3 und 6 des Ar­beits­si­cher­heits­ge­set­zes be­zeich­ne­ten Auf­ga­ben schrift­lich nach Maßgabe der nach­fol­gen­den Be­stim­mun­gen zu be­stel­len.
  • Diese Un­fall­verhütungs­vor­schrift be­stimmt näher die Maßnah­men, die der Un­ter­neh­mer zur Erfüllung der sich aus dem Ge­setz über Be­triebsärzte, Si­cher­heits­in­ge­ni­eu­re und an­de­re Fach­kräfte für Ar­beits­si­cher­heit (Ar­beits­si­cher­heits­ge­setz) er­ge­ben­den Pflich­ten zu tref­fen hat.
  • Bei Be­trie­ben mit mehr als 20 Beschäftig­ten gel­ten die Min­de­st­ein­satz­zei­ten für die Tätig­keit der Fach­kraft für Ar­beits­si­cher­heit nach DGUV Vor­schrift 2 (Siehe Ein­satz­zei­ten für die Grund­be­treu­ung nach WZ Schlüssel An­la­ge 2)
  • Ab­wei­chend kann der Un­ter­neh­mer nach Maßgabe ein al­ter­na­ti­ves Be­treu­ungs­mo­dell wählen, wenn er aktiv in das Be­triebs­ge­sche­hen ein­ge­bun­den ist und die Zahl der Beschäftig­ten we­ni­ger als 10 Mit­a­r­bei­ter beträgt.