Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Grundbetreuung, die per Gesetz geregelt ist. Hier wird präzise vorgeschrieben, welche Voruntersuchungen und Eignungstest notwendig sind. Daneben gibt es aber auch noch eine betriebsspezifische Betreuung. Wie der Name schon sagt, ist sie von Firma zu Firma unterschiedlich. Diese Abwägung kann nur ein Facharzt für Arbeitsmedizin treffen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen sich ausführlich zum Thema Betriebsärztliche Betreuung beraten.

Was ist betriebsärztliche Grundbetreuung?
In der Grundbetreuung unterstützt der Betriebsarzt das Unternehmen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der damit einhergehenden Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsarzt hilft, wenn es um präventive Maßnahme geht – etwa in der Verhältnis- oder Verhaltensprävention. Auch bei Maßnahmen zum Arbeitsschutz ist der Betriebsarzt der richtige Ansprechpartner.
Zur Grundbetreuung muss ferner die Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern gerechnet werden. Zu Letzterem zählen auch die jährliche Dokumentation der eigenen Tätigkeit und der Nachweis, wie die Einsatzzeiten in Anspruch genommen wurden.
Wer braucht eine
arbeitsmedizinische Betreuung?
Grundsätzlich braucht jedes Unternehmen mit Mitarbeitern auch eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Das heißt: arbeitsmedizinische Betreuung ist Pflicht – auch in Kleinbetrieben. Der Betriebsarzt hilft bei präventiven Maßnahmen, um Arbeitsplätze unfallsicherer zu machen oder um vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. So kann die Gefahr von Erkrankungen oder Verletzungen am Arbeitsplatz erfolgreich reduziert werden. Wichtig ist, dass der Betriebsrat auch initiativ tätig werden soll.
Wie kann WS Industries Sie im Bereich des Betriebsarztes unterstützen?
WS Industries kann Sie und Ihr Unternehmen dabei unterstützen, alle wichtigen Details hinsichtlich des Betriebsarztes zu erfahren und ggf. umzusetzen. Wir übernehmen die fachliche Information zu diesem Thema und stellen Ihnen qualifizierte Betriebsärzte bzw. Arbeitsmediziner für Ihr Unternehmen, damit alle Vorgaben gemäß DGUV Vorschrift 2 eingehalten sind.
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Mein Name ist Andre Weber und ich bin Ihr Experte rund um das Thema arbeitsmedizinische Betreuung. Vereinbaren Sie einfach ein unverbindliches Beratungsgespräch mit mir und wir bewerten gemeinsam Ihre Situation und die beste Lösung für Sie.
Die häufigsten Fragen
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das sind die Grundlagen:
- Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.
- Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
- Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten für die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2 (Siehe Einsatzzeiten für die Grundbetreuung nach WZ Schlüssel Anlage 2)
- Abweichend kann der Unternehmer nach Maßgabe ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten weniger als 10 Mitarbeiter beträgt.
















